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Das LG Saarbrücken nahm in seiner Entscheidung vom 15.01.2014 (Az.: 7 O 82/13) an, dass ein Registrar für Urheberrechtsverletzungen haften soll, die über eine von ihm vermittelte Domain (h33t.com) begangen wurden, soweit er einem Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung nicht sofort nachgeht.
Damit bestätigte es eine bereits im August 2013 erlassene einstweilige Verfügung.
Der Kläger, ein deutscher Tonträgerhersteller, bemerkte im August 2013, dass ein von ihm vertriebenes Musikalbum, das gerade erst erschienen war, rechtswidrig auf einer der größten BitTorrent-Webseiten der Welt h33t.com in Form einer Torrent-Datei zum Abruf angeboten wurde. Unter Verwendung des Trackers konnte es vollständig heruntergeladen werden. Der Admin-C und Eigentümer der Domain sowie der Tech-C, der technische Ansprechpartner der Domain, waren Unternehmen mit Sitz im Ausland. Daher nahm der Kläger den Registrar, der die Domain verwaltete, durch einen Anwalt direkt in Anspruch und forderte von ihm die Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen. Dieser versicherte zwar seinem Reseller Bescheid zu geben und ihn dazu aufzufordern sich an den Inhaber zu wenden, ein Ende der Rechtsverletzungen stellte sich jedoch nicht ein.
Am 30.08.2013 erwirkte der Kläger sodann vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung, die es dem Domain-Verwalter untersagte das Musikalbum Dritten über die entsprechende Seite weiter zur Verfügung zu stellen. Gegen diesen Beschluss legte dieser mit der Begründung, es sei ihm nicht zumutbar den Inhalt der Webseiten zu prüfen, Widerspruch ein. Er habe zudem keinen Einfluss auf den Inhalt, da die angebotenen Dienste bestehen bleiben würden, selbst wenn man den Domainnamen dekonnektieren würde.
Der Widerspruch blieb vor dem LG erfolglos. Es war der Auffassung der Registrar habe seine Prüfungs- und Sicherungspflichten verletzt, indem er mit der Registrierung der Domain h33t.com Urheberrechtsverletzungen über die Seite ermöglichte. Er sei deshalb als Störer in Anspruch zu nehmen. Zunächst sei das Geschäftsmodell des Registrar grundsätzlich nicht auf Rechtsverletzungen angelegt, seine Dienste würden häufig auf legalem Wege genutzt. Es sei ihm deshalb nicht zuzumuten jede angemeldete Domain zu überprüfen. Das Gericht war trotz alledem der Meinung er habe nicht genug getan, um die Verletzung zu beenden. Das kostenlose Anbieten eines brandaktuellen Musikwerks stelle einen offensichtlichen Rechtsverstoß dar. Der Beklagte wurde durch den Rechtsanwalt des Klägers über das rechtswidrig angebotene Album informiert. Nach Kenntnis einer solchen offensichtlichen Verletzung sei er dazu verpflichtet gewesen das Angebot zu prüfen und gegebenenfalls die Domain zu sperren, um weitere Abrufe zu verhindern, was ihm auch zugemutet werden könne. Deutlich wurde außerdem, dass er sich nicht darauf berufen könne, er habe aus dem Anwaltsschreiben nicht erkennen können, dass der Kläger tatsächlich die Rechte an dem Werk besitzt. In diesem Fall hätte er entsprechende Beweise anfordern müssen, was er nicht tat.
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