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Der BGH stellt die Besonderheiten im Domain- und Namenrecht bei geographischen Herkunftsangaben klar. Vorliegend ging es um die Nutzung des Namens Cambridge als geschützte geographische Herkunftsangabe im Namen einer Domain.
Eine „Cambridge Institute“ genannte Sprachschule verklagte eine andere in der Schweiz bzw. in Liechtenstein ansässige Sprachschule, da diese denselben Namen verwendete und ihre Dienste auch in Deutschland anbot. Sie benutzte zudem den selben Domainnamen wie die Klägerin, nur unter der Schweizer Endung „.ch“.
Der BGH entschied hier streng genommen zu Ungunsten beider Parteien. So stellte der BGH klar, dass die Klägerin gar nicht befugt wäre domainrechtliche Ansprüche aus ihrem Namen geltend zu machen, da sie selber nicht die strengen Anforderungen einer geographischen Herkunftsangabe erfülle.
Selbst wenn der Kl. diese Verkehrserwartung erfüllt, ist er nicht berechtigter Benutzer der geographischen Herkunftsangabe, weil er nicht in Cambridge geschäftsansässig ist. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Lizenzierung der geographischen Herkunftsangabe durch die Universität Cambridge hinaus. Eine Lizenzierung geographischer Herkunftsangaben ist jedoch unzulässig. BGH, Urt. v. 28.6.2007 – I ZR 49/04
Demnach dürfe man, laut BGH, geographische Herkunftsangaben nur dann benutzen, wenn man in dieser Region auch tatsächlich seinen Sitz hat. Dies gelte auch dann, wenn man wie im vorliegenden Fall, eine Lizenz bezüglich des Namens, oder eines Produkts aus der fraglichen Region hat. Interessant ist, dass diese Vorschrift auch für Domainnamen Anwendung finden solle.
Jedoch würden diese Rechte erst dann geltend gemacht, wenn die entsprechende Region auch wirklich gegen das betreffende Unternehmen klagen würde. Dies ist und war vorliegend nicht der Fall. Dennoch führt diese Rechtsansicht des BGH dazu, dass der Kläger seine Ansprüche nicht geltend machen kann, da er die hierfür notwendigen Rechte schlicht nicht besitzt.
Das zweite was aus der Entscheidung des BGH hervorgeht ist, dass Sprachschulen die lediglich regional tätig sind, auch nur regionale Markenrechte und domainrechtliche Ansprüche geltend machen können. Der BGH sagt hierzu:
Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des BerG ist die Tätigkeit des Unternehmens des Kl. regional begrenzt und nicht festzustellen, dass der Kl. außerhalb von Bayern Dienstleistungen erbringt. Die Tätigkeitsbereiche der in M. ansässigen Sprachschule des Kl. und derjenigen der in Liechtenstein und der Schweiz ansässigen Bekl. zu 1 bis 3 überschneiden sich daher auch nicht unter Einbeziehung der in Freiburg i.Br. ansässigen A.-GmbH, mit der die Bekl. zu 1 einen Partnerschafts- und Lizenzvertrag geschlossen hat. (BGH, Urt. v. 28.6.2007 – I ZR 49/04)
Insofern wird auf die bereits bestehende Rechtsprechung verwiesen, die markenrechtliche Ansprüche nur bei regionalen Wettbewerb zulässt, wenn die Kläger auch nur regional tätig sind. Vorliegend ist dies eben nicht der Fall, da der Kläger nur in München und die Beklagte nur in Freiburg im Breisgau tätig wird. Hier erkennt der BGH keinen örtlichen Zusammenhang einer möglichen Namensverletzung.
Der Verfasser sieht vor allem in dem domainrechtlichen Teil der Entscheidung einen bemerkenswerten Schritt. Demnach dürften unserer Rechtsansicht nach zum einen geschützte geographische Herkunftsangaben in Domainadressen nicht mehr verwendet werden. Zum anderen unterstreiche die Entscheidung, so meinen wir, den bereits bestehenden Grundsatz, dass regionale Unternehmen auch nur regional gegen vergebene Domainnamen vorgehen dürfen.
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