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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Am 07.03.2013 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in gleich neun Verfahren entschieden, dass Access-Provider – im konkreten Fall Vodafone – nicht verpflichtet sind, dynamische IP-Adressen von ihren Kunden zu erheben und zu speichern, um privaten Rechtsinhabern Auskünfte zu erteilen, da es in Bezug auf die laufenden Verbindungen an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Die einzelnen Beschlüsse: I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12.
Hintergrund des Verfahrens ist das Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen (Filesharing). Zwecks Ermittlung der Nutzer einer solchen Tauschbörse bedienen sich die Rechtsinhaber zunächst Firmen, die die IP-Adressen der jeweiligen Filesharers feststellen. Um eine Abmahnung verschicken zu können, fordern die Urheber dann von Zugangsprovidern die Übermittlung von Namen und Anschrift der Person, die im Tatzeitpunkt Anschlussinhaberin der dazugehörigen IP-Adresse war. Eine solche Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Gestattung nach § 101 IX UrhG erteilt werden, denn die Internetkommunikation fällt unter das Fernmeldegeheimnis.
Im vorliegenden Fall speichert der Zugangsprovider die dynamischen IP-Adressen seiner Kunden nicht. Die IP-Adressen werden lediglich für die Dauer der Verbindung im System gehalten und nach dem Ende der Verbindung gelöscht, so dass eine Auskunft auf der Grundlage der verfügbaren Daten nicht erfolgen kann. Deshalb haben die Antragssteller vor dem Landgericht Düsseldorf Beschlüsse erwirkt, mit denen die „Sicherung“ von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindungen angeordnet und die Verwendung der gesicherten Daten zu Auskunftszwecken gestattet wurde. Diese vorher erwirkten Beschlüsse hob das Oberlandesgericht Düsseldorf gänzlich auf.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf die vorhandenen Daten beschränkt. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Beschaffung von Daten aus laufenden Verbindungen für eine spätere Auskunftserteilung zu Gunsten privater Dritter. Die Beschaffung solcher Daten würde einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des Kunden auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, Art. 10 I GG, und auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 1 I GG, Art. 2 I GG darstellen.
Anders verhält es sich bei solchen Providern, die von vornherein für Zwecke der Abrechnung diese Daten speichern. Hier können die Rechtsinhaber mit Hilfe eines gerichtlichen Verfahrens nach § 101 IX UrhG die Anschlussinhaber ermitteln.
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