Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnungen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian vor.
Wer ist Daniel Sebastian?
Bei Daniel Sebastian handelt es sich um einen Rechtsanwalt aus Berlin mit Sitz an der Storkower Str. 158 (10407 Berlin) und einer Zweigstelle am Kurfürstendamm 103/14 (10711 Berlin). Nach eigener Aussage vertritt Daniel Sebastian insbesondere mittelständische Unternehmen, aber auch kleine Unternehmen und Privatpersonen, wobei er sich auf Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Inkassos spezialisiert hat. Mittlerweile leitet Daniel Sebastian die Berliner Rechtsanwaltskanzlei IPPC Law. Er gibt an, Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person zu handeln. Den nachfolgenden Personen ordnet er dabei die jeweils nachstehenden Werke zu:
Was beinhaltet eine Abmahnung von Daniel Sebastian typischerweise?
Abmahnungen von Daniel Sebastian betreffen typischerweise sogenanntes Filesharing – also das hochladen oder herunterladen von Inhalten auf „Internet-Tauschbörsen“. Dem Abmahngegner wird mitgeteilt, Ermittlungen der SKB UG hätten zu dem Ergebnis geführt, dass durch den Adressaten der Abmahnung ein im Folgenden namentlich genanntes urheberrechtlich geschütztes Werk „anderen Nutzern weltweit zugänglich gemacht“ worden sei. Dem liegt die Vermutung zugrunde, dass der Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung ist, weshalb den Abgemahnten eine sekundäre Darlegungslast träfe. Geltend gemacht wird insoweit ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf mögliche weitere Rechtsverletzungen, weshalb der Abmahngegner unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Zudem wird Schadensersatzanspruch geltend gemacht.
Wie wurde der Abmahngegner ermittelt? Was ist SKB UG?
Dabei handelt es sich um ein ebenfalls in der Storkower Str. (Nr. 158) in Berlin ansässiges „Copyright Enforcement“ – Unternehmen. Dieses ermittelt IP-Adressen, von denen aus illegale Uploads oder Downloads durchgeführt wurden. Diese Information wird im Anschluss genutzt, um einen Auskunftsanspruch gegen den Provider geltend zu machen. Gemäß §§ 101 II, 101 IX UrhG besteht im Falle des Vorliegens einer offensichtlichen Rechtsverletzung ein Anspruch des Rechteinhabers darauf, vom betroffenen Internetprovider Auskunft darüber zu erhalten, wem die fragliche IP-Adresse zugeordnet ist.
Wo sind die geltend gemachten Ansprüche geregelt? Wie lauten die Anspruchsvoraussetzungen?
Zentrale Anspruchsnorm des Urheberrechts ist § 97 UrhG. § 97 I UrhG enthält einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung. Der Unterlassungsanspruch hat die folgenden Voraussetzungen:
- Betroffensein des Urheberrechts oder eines Im UrhG geregelten Leistungsschutzrechts: Urheberrechte bestehen an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst – also insbesondere Schriftwerke, Musikwerke und Filmwerke (Vgl. §§ 1, 2 UrhG). In den §§ 70 ff. UrhG sind die sogenannten Leistungsschutzrechte, also dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte für bestimmte Berufsgruppen oder Werkarten. Leistungsschutzrechte bestehen beispielsweise zum Schutz von Lichtbildern, ausübenden Künstlern und Filmwerken.
- Der Gläubiger ist Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts: Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG). Schaffen mehrere ein Werk gemeinsam, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber gemäß § 8 UrhG.
- Eingriff der Verletzungshandlung in das geschützte Recht: Schließlich muss der Anspruchsgegner in das geschützte Recht eingreifen. Ein Eingriff kann erfolgen in das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) oder ein sogenanntes Verwertungsrecht (§§ 15 ff. UrhG). Verwertungsrechte betreffen gewissermaßen die „wirtschaftliche Seite“ des Urheberrechts. Urheberrechtliche Abmahnungen ergehen daher in der Regel aufgrund eines Eingriffs in ein Verwertungsrecht. Zu den Verwertungsrechten gehören etwa das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
- Keine Rechtfertigung: Das Bestehen des Anspruchs setzt voraus, dass der Eingriff nicht gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung kann bestehen aufgrund einer vertraglichen Lizenz durch Einräumung eines Nutzungsrechts (§§ 31 ff. UrhG) oder durch eine gesetzliche Lizenz gemäß §§ 44a ff. UrhG.
- Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners als Täter oder Störer und Wiederholungsgefahr
Gemäß § 97 II UrhG kommt im Falle einer Urheberechtsverletzung auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der Schadensersatzanspruch hat im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie der Unterlassungsanspruch. Allerdings bedarf es im Falle des Schadensersatzanspruchs keiner Wiederholungsgefahr. Stattdessen muss ein Schaden eingetreten sein und der Anspruchsgegner dies (durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zu vertreten haben.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann gemäß § 97 II UrhG nach der Wahl des Anspruchsinhabers auf drei verschiedene Arten berechnet werden:
- Der „daraus entstandene“ Schaden gemäß § 97 II 1 UrhG: Der Anspruchsinhaber erleidet durch die Rechtsverletzung unmittelbar einen Schaden; beispielsweise dadurch, dass ihm der Abschluss eines lukrativen Geschäfts entgeht.
- Der Gewinn des Verletzers gemäß § 97 II 2 UrhG: Alternativ kann als Schaden das geltend gemacht werden, was der Anspruchsgegner an Profit aus seiner Verletzungshandlung gezogen hat (Gewinnabschöpfung).
- Die fiktive Lizenzgebühr gemäß § 97 II 3 UrhG: Der Betrag kann auf Basis dessen berechnet werden, was der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Im Rahmen von Abmahnungen, insbesondere aufgrund von „Filesharing“, wird in der Regel die Methode des Lizenzschadens angewendet. Bei der Frage, welche Summe diesbezüglich angemessen ist, kommen Gerichte zu teils stark unterschiedlichen Ergebnissen. Für den illegalen Upload eines Films wurden unter anderem die folgenden Urteile gefällt:
- 600 € (LG Bochum, Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15)
- 1.000 € (LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10)
- 250 € (AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11)
- 100 € (AG Halle, Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09 und AG Kiel, Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14)
- nicht mehr als 50 € (LG Köln, Hinweisbeschluss vom 30.04.2014)
- 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads (AG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14)
Was genau ist die vorgeworfene Verletzungshandlung? Was bedeutet „anderen Nutzern zugänglich machen“?
Die Formulierung „anderen Nutzern weltweit zugänglich machen“ verweist auf das sogenannte Recht der öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Erfasst ist das Recht, ein Werk der Öffentlichkeit derart zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Der Ausdruck „von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl“ beschreibt dabei die Internetnutzung. In das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird daher insbesondere beim Nutzen von Online-Tauschbörsen im Rahmen des Filesharings eingegriffen, aber auch der Upload von geschützten Fotos in eine Facebook-Gruppe kann einen Eingriff darstellen:
„Das Posten der Fotografien in der Gruppe „Hi.“ auf Facebook stellt eine öffentliche Zugänglichmachung einer – fotografischen – Umgestaltung (§ 23 UrhG) der Ausstellung i.S.d. § 19a UrhG dar. Dabei ist die Facebook Gruppe trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit zu qualifizieren. Der Begriff der Öffentlichkeit ergibt sich aus § 15 III UrhG. Maßgeblich ist danach, ob die Zugänglichmachung für eine Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit bestimmt ist. Von einer Mehrzahl ist bei einer Gruppenstärke von ca. 390 Mitgliedern ohne weiteres auszugehen. Aber auch das Kriterium der Öffentlichkeit ist erfüllt. Zwar ist auch eine Personenmehrzahl nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese entweder untereinander oder durch denjenigen, der das Werk verwertet, persönlich verbunden sind. Dies kann bei einer geschlossenen Facebook Gruppe, bei welcher der Administrator über die Aufnahme entscheidet, der Fall sein. Voraussetzung wäre allerdings, dass ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Gruppenmitgliedern besteht. Davon ist nach der glaubhaften Darlegung der Verfügungskläger bei der Gruppe „Hi.“ nicht auszugehen, denn der Zugang zur Gruppe wird von der Antragsgegnerin auch ihr gänzlich unbekannten Personen freigegeben, wobei sie allenfalls nach dem konkreten Interesse des Beitretenden fragt. Dies ergibt sich aus den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger (ASt 23) und der Verfügungsklägerin zu1) (ASt 18). Von einem engen gegenseitigen Kontakt, der auch angesichts der Gruppenstärke ausgeschlossen erscheint, ist daher nicht auszugehen. Das Posten der Fotografien in der Gruppe reicht daher als öffentliche Zugänglichmachung aus.“
(LG München I, 37 O 17964/17, 31.01.2018).
Kommt eine Rechtfertigung des Eingriffs in Betracht?
Soweit ein Eingriff in ein geschütztes Recht vorliegt, begründet dieser nur dann einen Anspruch, wenn er nicht gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung kann bestehen, wenn ein entsprechendes Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt wäre. Dies ist bei Filesharing, das sich gerade dadurch qualifiziert, dass es Zahlungen zu vermeiden sucht, in der Regel nicht der Fall. Weiterhin können sich Rechtfertigungen aus gesetzlichen Lizenzen ergeben. Bei diesen handelt es sich um im Urheberrecht geregelte gesetzliche Beschränkungen des Urheberrechts (§§ 44 ff. UrhG). Zu denken wäre grundsätzlich an das Recht auf Privatkopie gemäß § 53 UrhG. Das Recht auf Privatkopie kann jedoch nur dann eingreifen, wenn keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde. Dies trifft bei Downloads von Internettauschbörsen aber nicht zu.
Was bedeutet „sekundäre Darlegungslast“?
Grundsätzlich ist jede Partei beweisbelastet im Hinblick auf die für sie günstigen Tatsachen. In Filesharing-Fällen besteht bezüglich der Täterschaft des Anschlussinhabers zugunsten des Anspruchsinhabers:
„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)
Bestreitet der Abmahngegner, Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung zu sein, trifft ihn daher eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er muss also mit seinem Vortrag dem Rechteinhaber, dem keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten mehr zustehen, die Informationen darlegen, die dieser braucht, um seine Rechte weiter verfolgen zu können. Kommt der Abmahngegner seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung:
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls, welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zu Mitteilungen verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt dabei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Tut er das nicht, bleibt es bei der Vermutung seiner Täterschaft.“
(LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17)
Fazit zu Abmahnungen von Daniel Sebastian
Sollte eine Abmahnung von Daniel Sebastian zugehen, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und keine übereilten Entscheidungen zu treffen. Gefordert wird die Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“. Diese heißt „strafbewehrt“, weil für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe zu zahlen ist. Hierbei ist also Vorsicht geboten. Auch die geltend gemachten Schadensersatzforderungen müssen häufig nicht oder zumindest nicht in der geforderten Höhe beglichen werden. Es empfiehlt sich daher, zunächst den Rat eines auf Urheber- und IT-Recht spezialisierten Fachanwalts einzuholen.
